Verjährungsregeln bei Photovoltaikanlagen

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 09.10.2013 mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.

Der VIII. Zivilsenat vertritt die Auffassung, dass die Gewährleistungsansprüche nicht in fünf, sondern in zwei Jahren verjähren. Im konkreten Fall seien die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage bei der Montage auf dem Dach nicht entsprechend der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden. Die auf dem Dach einer Scheune errichtete Anlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes, so dass die kürzere Verjährungsfrist gelte.

Bauwerk sei allein die Scheune, für die die Module selbst nicht verwendet wurden. Die Anlage diene vielmehr einem eigenen Zweck, nämlich der Stromerzeugung, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12.

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