Verständigung im Strafverfahren - Belehrung

Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung muss nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen. Dies folgt aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jede Person über ihre Mitwirkung im Strafverfahren frei entscheiden kann. Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhen sein Geständnis und das Strafurteil im Regelfall auf dieser Grundrechtsverletzung. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall muss das Revisionsgericht konkrete Feststellungen treffen. Ein mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenes Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, Beschluss vom 25. August 2014 (2 BvR 2048/13).

Zurück