Vorauszahlungsvereinbarung bei Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Lieferanten, die den Besteller einer Küche verpflichtet, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu zahlen, ist nach einer Entscheidung des BGH unwirksam.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, Herstellung und dem Einbau einer Küche zu einem Preis von 23.800,00 €. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die folgende Klausel enthält: "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen". Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, so dass die Klägerin 5.500,00 € zurückbehielt. Die Beklagte vertrat die Auffassung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung durch die Klägerin voll gezahlt sei.

Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangte die Klägerin Schadenersatz, gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten.  Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg und der BGH hat nunmehr die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. Der Kunde verliere durch die Vorauszahlungspflicht jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die Beklagte durfte deshalb die verlangte Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen (Zahlungen) abhängig machen und haftet daher auf Schadenersatz ( BGH, VII ZR 162/12, 07.03.2013).

 

 

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