Vorlage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In der Praxis ist es überwiegend so, dass der Arbeitnehmer am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat.


Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an verlangen. Dieses durch § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz eingeräumte Recht stehe im Ermessen des Arbeitgebers. Hierbei sei es insbesondere nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitsnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht      (BAG, 5 AZR 886/11).

Zurück