Vorratsdatenspeicherung
Der EUGH hat entschieden, dass die Richtline 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung gegen Grundrechte der Bürger verstoße und deshalb reformiert werden muss. Die Luxemburger Richter vertreten die Auffassung, dass des nicht mit EU-Recht vereinbar ist, ohne konkreten Verdacht oder Anlass Telefon- oder Internetverbindungsdaten der Bürger zu speichern- auch nicht für Strafverfolgungszwecke.
Die Richtline, auf die sich auch die BRD stützte, sah vor, ohne Anlass die Daten für einen Zeitraum von 2 Jahren zu speichern. Die verdachtslose Speicherung müsse beschränkt werden, so die Richter. Mit dem Urteil werden auch die Pläne der Bundesregierung zur nationalen Datenvorratsspeicherung durchkreuzt.