Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Betroffene hatte bereits am 13. und 20.05.2018 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, für die er zwischenzeitlich ebenfalls Bußgelder und Fahrverbote erhalten hat.

Am 23.05.2018 um 00.19 Uhr fuhr der 24-jährige ausgebildeten Anlagenmechaniker und derzeitige Meisterschüler aus München-Obermenzing mit seinem PKW Peugeot im Petueltunnel in östlicher Richtung und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h und um 00.22 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h m 39 km/h, um 00.33 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung bei höchstens erlaubten 50 km/h um 46 km/h, um 00.34 Uhr auf der Landshuter Allee in nördlicher Richtung bei maximal erlaubten 50 km/h um 52 km/h. Der Betroffene fuhr um 00.57 Uhr im Heckenstaller Tunnel Richtung Osten und überschritt dabei die zum Fahrtzeitpunkt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h. Um 01.07 Uhr fuhr er wieder im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nun um 61 km/h, um 01.09 Uhr auf der Landshuter Allee um 55 km/h, um 01.12 Uhr im Petueltunnel in Fahrtrichtung München um 47 km/h, um 01.17 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung um 57 km/h, um 01.26 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung um 52 km/h und schließlich um 01.27 Uhr auf der Landshuter Allee um 64 km/h.

Das AG München hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von 64, 224, 224, 384, 224 und 384 Euro und zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Das Amtsgericht ist zu Gunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 sei jedoch von Vorsatz auszugehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00.19 Uhr bis 00.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorgenommen habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Betroffene am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebietes München gehalten habe und damit die Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrtstrecke sei dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach Außen in Erscheinung getreten, dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden könne. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges sei das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen von einer tateinheitlichen Verwirklichung bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen 1/2, 3/4, 6/7/8, 10/11 ausgegangen. Für die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 sehe der Bußgeldkatalog bei tateinheitlicher Verwirklichung eine Regelgeldbuße von 160 Euro vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 3 und 4 seien tateinheitlich mit einer Regelgeldbuße von 560 Euro wegen der Vorsatztat zu ahnden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung 5 ergäbe der Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung 560 Euro. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 6, 7 und 8 tateinheitlich verwirklicht seien bei vorsätzlicher Begehungsweise mit 960 Euro anzusetzen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 9 sei als Vorsatztat mit einer Regelgeldbuße von 560 Euro zu bewerten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 10 und Nr. 11 tateinheitlich verwirklicht und als Vorsatztat ergäben eine Regelgeldbuße von 960 Euro, AG München, 953 Owi 435 Js 216208/18

   

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