Vorsorge für den Erbfall – Konten klären

(Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 U 157/17)

Einzelkonto, Gemeinschaftskonto, Und- oder Oderkonto? Bei  Ihrer Nachlassplanung sollten Sie dieses Thema unbedingt klären. Der Grund: Vom jeweiligen Kontomodell kann es abhängen, wer das Guthaben im Todesfall für sich beanspruchen kann. Nicht selten gibt es beim Erben Streit über das Guthaben auf Konten, den am Ende Gerichte klären müssen.

Gemeinschaftskonto oder Einzelkonto

Ehe- und Lebenspartner haben oft ein gemeinsames Konto, auf das jeder zugreifen kann. Egal, ob verheiratet, verpartnert oder als Paar ohne Trauschein: Bei Gemeinschaftskonten dieser Art greift eine gesetzliche Vermutung, dass jedem Kontoinhaber das Guthaben zur Hälfte gehört.

Im Todesfall eines der Kontoinhaber bedeutet dies, dass den Erben des Verstorbenen die Hälfte des Guthabens gehört. Beispiel: Der Erblasser hatte eine Lebenspartnerin, mit der er ein Gemeinschaftskonto unterhielt. Sind Erben seine Kinder, können sie die Hälfte des Guthabens auf einem solchen Gemeinschaftskonto von der Lebensgefährtin herausfordern. Das ist den Beteiligten oft nicht klar und vielleicht so vom Verstorbenen auch gar nicht gewünscht.

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