Winterdienstvertrag ist Werkvertrag

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei einem Winterdienstvertrag um einen Werkvertrag handelt, was dazu führt, dass der Erfolg, d.h. die Beseitigung der Gefahrenquelle geschuldet wird. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt, sei das geschuldete Werk mangelhaft und die Vergütung könne entsprechend gemindert werden (BGH, Urteil vom 07.06.2013, VII ZR 355/12).

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