Zustimmung zur Mieterhöhung

Nach der Auffassung des AG München ist schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung der neuen Miete, aus der Empfängersicht so zu verstehen, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Eine Klage des Vermieters auf Zustimmung sei damit unzulässig, Urteil vom 14.08.2013, 452 C 11426/13.

 

Anmerkung

Diese Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen, denn die überwiegende Meinung vertritt die Auffassung, dass trotz Zahlung der neuen Miete die schriftliche Zustimmung zu erteilen ist. So auch die Rechtsprechung in Berlin. Deshalb sollte man stets auch die schriftliche Zustimmung abgeben, sofern das Mieterhöhungsverlangen akzeptiert wird.

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