Entscheidungen im Erbrecht
Notarielles Nachlassverzeichnis: Wenn der Notar sich nicht rührt
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen oder eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen den Erben; § 2314 Abs. 1 BGB.
Doch kommt es häufig vor, dass der von den Erben beauftragte Notar für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses geraume Zeit benötigt und die Auskunft sich dadurch erheblich verzögert
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Vorsorge für den Erbfall – Konten klären
Einzelkonto, Gemeinschaftskonto, Und- oder Oderkonto? Bei Ihrer Nachlassplanung sollten Sie dieses Thema unbedingt klären. Der Grund: Vom jeweiligen Kontomodell kann es abhängen, wer das Guthaben im Todesfall für sich beanspruchen kann. Nicht selten gibt es beim Erben Streit über das Guthaben auf Konten, den am Ende Gerichte klären müssen.