Kosten / Gebühren

Es ist das gute Recht des Mandanten zu erfahren, welche Gebühren für eine Beratung oder Beauftragung des Anwaltes entstehen und mit welchen weiteren Kosten er im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zu rechnen hat.

Ich führe regelmäßig vor der Beauftragung mit den Mandanten ein klares Gespräch über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten, damit der Mandant weiß, was ihn erwartet und dies in seine Entscheidung, das Mandat zu erteilen, einbeziehen kann. Dies gilt selbstverständlich auch für reine Beratungsgespräche, wobei das Gespräch über die Kosten selbst für eine mögliche Beauftragung kostenfrei ist.

Auf diese Weise wird durch mich sicher gestellt, dass der Mandant während oder am Ende des Mandats nicht überrascht wird.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist, insbesondere im Zivil- und Familienrecht, vom Gegenstandwert, auch Streitwert genannt, abhängig. Dies bedeutet, je höher der Wert der Sache ist, um die gestritten wird, desto höher sind die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Sofern ein Mandant finanziell nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten und Gerichtskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, besteht die Möglichkeit, für die Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts einen Beratungshilfeschein beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Hierzu und zu den Modalitäten der Antragstellung gebe ich Ihnen gerne Hinweise.

Im Falle eines Gerichtsverfahrens kann der Mandant Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den Zivil-, Sozial-, Arbeits-, Verwaltungs- und Familiengerichten beantragen, wobei ich im Rahmen eines bestehenden Mandates die entsprechenden Formalitäten für den Mandanten übernehme, das heißt den Antrag beim Gericht stelle. Prozesskostenhilfe kann, je nach Einkommenssituation, mit oder ohne Raten durch das Gericht gewährt werden.

Der Beratungshilfeschein und die gewährte Prozesskostenhilfe entbinden den Mandanten von der Verpflichtung, die Vergütung des eigenen Anwalts zu zahlen. Dieser rechnet die entstandenen Kosten direkt mit der Staatskasse ab.

Rechtsschutzversicherung

Sofern der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, übernehme ich gerne für diesen die Korrespondenz mit der Versicherung bezgl. Kostenübernahme. Der Mandant muss also lediglich seine Vertragsdaten zur Verfügung stellen. Den Rest erledige ich.