Entscheidungen im Familienrecht

Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 06.05.2014  mit der Frage der Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten in Abgrenzung zu einer unbenannten Schenkung zu befassen.

Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefes i.H.v. 50.000 Euro mit Laufzeit bis 27.10.2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 Euro aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 Euro wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt. 
Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefes geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrages auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 Euro zuzüglich Zinsen.

Auflösung gemeinsamer elterlicher Sorge

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kann die gemeinsame elterliche Sorge nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung des Eltern aufgelöst werden. Die gemeinsame Sorge ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

Betreffen die Kommunikationsprobleme im Wesentlichen nur die Belange der Eltern und können diese kindeswohlbezogene Entscheidungen dennoch noch gemeinsam treffen, ist für eine Auflösung der gemeinsamen Sorge kein Raum, Beschluss vom 23.07.2013, 2 UF 39/13

Die beschränkten Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.

Der BGH hat die Frage bejaht, ob Eltern ohne zusätzliche Genehmigung durch das Familiengericht wirksam in eine notwendige nächtliche Fixierung ihres Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung einwilligen können.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Detektivkosten für die Erstelung eindes umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegattenim Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sein.

Der zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehemann hatte zur Vorbereitung eines Abänderungsverfahrens einen Detektiv beauftragt, da er überptüfen wollte, ob seine geschiedene Ehefrau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner führe.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm verringert sich der Bedarf eines volljährigen Kindes nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt der Großmutter lebt.

Unterhaltserhöhungsverlangen nach erfolgtem Abänderungsantrag

Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (keine Präklusionswirkung), BGH, XII ZB 374/11, Beschluss vom 29.05.2013.

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, auch im Verhältnis zum Sozialleistungsträger gilt.

Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch Jugendamt

Ein Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind um Berechnung seines Unterhaltsanspruchs gebeten worden ist, und unter der Bezeichnung "Jugendamt / Beistandschaft" an den Unterhaltspflichtigen mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Einkommenssituation gerichtet ist, schafft nicht die Voraussetzungen des § 1613 I BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit (OLG Celle, 14.03.2013, 10 WF 76/13).