Entscheidungen im Verkehrsrecht

Der Betroffene hatte bereits am 13. und 20.05.2018 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, für die er zwischenzeitlich ebenfalls Bußgelder und Fahrverbote erhalten hat.

Am 23.05.2018 um 00.19 Uhr fuhr der 24-jährige ausgebildeten Anlagenmechaniker und derzeitige Meisterschüler aus München-Obermenzing mit seinem PKW Peugeot im Petueltunnel in östlicher Richtung und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h und um 00.22 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h m 39 km/h, um 00.33 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung bei höchstens erlaubten 50 km/h um 46 km/h, um 00.34 Uhr auf der Landshuter Allee in nördlicher Richtung bei maximal erlaubten 50 km/h um 52 km/h. Der Betroffene fuhr um 00.57 Uhr im Heckenstaller Tunnel Richtung Osten und überschritt dabei die zum Fahrtzeitpunkt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h. Um 01.07 Uhr fuhr er wieder im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nun um 61 km/h, um 01.09 Uhr auf der Landshuter Allee um 55 km/h, um 01.12 Uhr im Petueltunnel in Fahrtrichtung München um 47 km/h, um 01.17 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung um 57 km/h, um 01.26 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung um 52 km/h und schließlich um 01.27 Uhr auf der Landshuter Allee um 64 km/h.

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.

Auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig und der Versicherungsnehmer muss sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen, so der BGH in einer heute getroffenen Entscheidung.

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Gemeinde für Schäden haftet, die ein Motorradfahrer bei einem Sturz auf Rollsplit im Kurvenbereich einer Gemeindestraße erleidet, wenn sich kein Warnhinweis unmittelbar vor der Unfallstelle befindet.

Allerdings müsse sich der Motorradfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ein paar Kurven vor der Unfallstelle ein Gefahrstellenschild gestanden hat, so das Oberlandesgericht.

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der BGH hat entschieden, dass ein Radfahrer, der ohne Helm fährt, bei einem unverschuldeten Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen trägt.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens, so der BGH. Für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur 11% der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen könne, sei nicht zu entscheiden gewesen, Urteil vom 17.06.2014, VI ZR 281/13.

Rücktritt bei unerheblichen Sachmangel

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Sachmangel als unerheblich einzustufen ist und ein Rücktritt vom Vertrag deshalb ausscheide.

Nach Auffassung des BGH ist bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließe, könne hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von 5% des Kaufpreises nicht übersteige. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) 5% des Kaufpreises stehe im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass nach einem Unfall unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten bis zur Neubeschaffung nicht ersatzfähig sind, wenn eine Notreparatur erkennbar möglich ist.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm haftet das Land Nordrhein-Westfalen für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der BAB 52 erlitten hat, aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht, weil das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist bereits das Parken eines Fahrzeuges in einer Umweltzone ohne gültige Plakette eine Ordnungswidrigkeit.

Bußgeldpflichtiges Drängeln

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kann eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden  oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt, Beschluss vom 09.07.2013, 1 RBs 78/13.